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Älterer Mann und ältere Frau lächeln in die Kamera | © aletia 2011 - Fotolia

Sparsam vererben

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz

Gemeinnützige Organisationen wie den Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V. hat der Gesetzgeber von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Das heißt, der Vermögensteil, den Sie der Caritas zudenken, kommt zu 100 Prozent der Arbeit der Caritas zugute. Das kann für Ihre Erben zu einer Steuerminderung führen, wenn sie dadurch innerhalb ihrer Steuerfreibeträge bleiben. 

Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkte zahlen Erbschaft- und Schenkungsteuer (Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz § 19). Wie viel hängt vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des übertragenen Vermögens ab. Grundsätzlich gilt: je enger die Verwandtschaft, desto größer der Freibetrag.

Steuersätze

Freibeträge

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Übersicht Steuersätze & Freibeträge ErbStG
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Beispiele

Beispiel 1

Als Ehegatte mit Steuerklasse I erben Sie 300.000,- Euro. Erbschaftsteuer wird nicht fällig, weil Sie unter dem Freibetrag von 500.000,- Euro liegen.

Beispiel 2

Als ein Enkel mit Steuerklasse I erben Sie 300.000,- Euro. Erbschaftsteuer wird fällig für 100.000,- Euro, weil der Freibetrag nur 200.000,- Euro beträgt. Der Enkel muss 100.000,- Euro versteuern, mit einem Steuersatz von 11 %.

Tipp

Die Freibeträge können Sie alle 10 Jahre neu in Anspruch nehmen. Bei mehreren Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren werden diese zusammengerechnet.

Ansprechpartner/-in

Marieluise Ruf

Wohltäterbetreuung Spenden für die Caritas München und Oberbayern